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Satzung

Die Satzung der Lebenshilfe im Kreis Kleve e.V. regelt Zweck, Gemeinnützigkeit, Mitgliedschaft sowie die Organisationsstruktur des Vereins mit Mitgliederversammlung, Aufsichtsrat, Vorstand und Beiräten. Sie definiert  die Förderung und Unterstützung von Menschen mit Behinderung im Kreis Kleve – von Frühförderung und Bildung über Wohnen und Arbeit bis hin zu Beratung, Selbstvertretung und Kooperationen mit gemeinnützigen Partnern.

Satzung — Lebenshilfe im Kreis Kleve e.V.

Fassung vom 17. Juni 2024, Geldern

Inhaltsverzeichnis

  • § 1 Name und Sitz
  • § 2 Zweck
  • § 3 Gemeinnützigkeit
  • § 4 Mittel des Vereins
  • § 5 Erwerb der Mitgliedschaft
  • § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  • § 7 Organe des Vereins
  • § 8 Mitgliederversammlung
  • § 9 Aufsichtsrat
  • § 10 Beschlussfassung des Aufsichtsrates
  • § 11 Vorstand
  • § 12 Beiräte
  • § 13 Geschäftsjahr
  • § 14 Auflösung
  • § 15 Übergangsbestimmung
  • Anlage

Soweit im nachfolgenden Satzungstext Personen bezeichnet sind, wird aus Gründen 
der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet, gemeint sind jedoch 
Personen jeden Geschlechtes. 


§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Lebenshilfe im Kreis Kleve e.V. Er ist ein Zusammenschluss von Eltern, An- und Zugehörigen und Freunden von Menschen mit Behinderung und widmet sich den Aufgaben der Lebenshilfe im Kreis Kleve.

2. Der Sitz des Vereins ist Geldern.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve VR.NR. 30519 eingetragen.

4. Der Verein ist Mitglied der Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. und des Landesverbandes Lebenshilfe Nordrhein-Westfalen e.V.


§ 2 Zweck

1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung aller Altersstufen bedeuten. 
Dazu gehören:

  • Frühförderung
  • Jugendhilfe, insbesondere Kindertageseinrichtungen
  • Schaffung von geeigneten Wohnformen (z. B. Wohnbetreuungseinrichtungen / Betreutes Wohnen)
  • Werkstätten (WfbM)
  • Bildungseinrichtungen für Menschen mit und ohne Behinderung
  • Tagesbetreuung
  • Pflegeeinrichtungen jeder Art
  • Erholungs- und Freizeitenhilfen
  • Maßnahmen und Unternehmungen zur Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in das Arbeitsleben
  • Beratung von Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen und Freunde
  • Familienentlastende und Familienunterstützende Dienste
  • Förderung der Selbsthilfe / Selbstvertretung von Menschen mit Behinderung.

Der Verein kann solche Einrichtungen selbst schaffen. Er kann dazu auch juristische Personen, die den gleichen Satzungszweck verfolgen, gründen oder sich an bereits bestehenden beteiligen und diese durch Beschaffung von Mitteln für die genannten Zwecke und weitere Tätigkeiten unterstützen.

2. Der Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der Menschen mit Behinderung werben.

3. Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten und kirchlichen Organisationen, die den Zielen des Vereins förderlich sein können.

4. Der Verein betrachtet es als seine Aufgabe, in seinem Wirkungskreis den Zusammenschluss der Eltern, An- und Zugehörigen und Freunde von Menschen mit Behinderung und von diesen selbst anzuregen und sie zu beraten.

5. Der Satzungszweck wird ferner verwirklicht insbesondere durch die Erbringung von Kooperationsleistungen mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne von § 57 Abs. 3 AO an die in der Anlage genannten Kooperationspartner und in dem dort genannten Umfang. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

6. Der Verein verwirklicht seine steuerbegünstigten Zwecke ferner unter Einbeziehung von Kooperationsleistungen mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne von § 57 Abs. 3 von den in der Anlage genannten Kooperationspartnern und in dem dort genannten Umfang. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), der Jugendhilfe, die Hilfe für Menschen mit Behinderung, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die Förderung der Volksbildung und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die in § 2 genannten Tätigkeiten. 

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

 

§ 4 Mittel des Vereins 

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein insbesondere durch: 

  • a) Mitgliedsbeiträge
  • b) Geld- und Sachspenden, Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen
  • c) öffentliche Zuschüsse
  • d) Leistungsentgelte
  • e) Sonstige Zuwendungen 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. 

Mitglieder, die aufgrund eines entgeltlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (in Teilzeit oder Vollzeit) für den Verein oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften tätig sind, haben zur Vermeidung von aus dem Arbeitsverhältnis motivierter Einflussnahme auf die Unternehmensleitung kein aktives Wahlrecht für den Aufsichtsrat, wenn ihre Mitgliedschaft nach dem 17. Juni 2024 begründet wurde. Dasselbe gilt für die Änderung dieses § 5 Abs. 1. 

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Aufnahmeerklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Aufsichtsrat. Lehnt der Aufsichtsrat den Aufnahmeantrag ab, so steht den Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht jedoch nicht. 

Mitglieder eines anderen zur Lebenshilfe gehörenden Vereins haben einen Anspruch auf Aufnahme als Mitglied im Verein. 

Personen, die aufgrund eines entgeltlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (in Teilzeit oder Vollzeit) für den Verein oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften tätig sind, sollen – außer in begründeten Ausnahmefällen – zur Vermeidung von aus dem Arbeitsverhältnis motivierter Einflussnahme auf die Unternehmensleitung nicht als Mitglieder aufgenommen werden. 

3. Jedes Mitglied ist mittelbar Mitglied der Bundesvereinigung und des Landesverbandes. 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet: 

  • a) bei Verlust der Rechtspersönlichkeit
  • b) durch schriftliche Austrittserklärung
  • c) durch Ausschluss
  • Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt:
  • d) durch den Tod
  • e) durch freiwilligen Austritt
  • f) durch Ausschluss
  • g) bei Aufnahme eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (in Teilzeit oder Vollzeit) für den Verein oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften zur Vermeidung von aus dem Arbeitsverhältnis motivierter Einflussnahme auf die Unternehmensleitung, wenn die Mitgliedschaft nach dem 17. Juni 2024 erworben wurde 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. 

2. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Aufsichtsrat ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins entgegen arbeitet oder die Arbeit des Vereins und seiner Beteiligungsgesellschaften in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise stört oder sich sonst vereinsschädlich verhält. 

3. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen und Rechtsmittelbelehrung ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. 

4. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die nächste turnusgemäße Mitgliederversammlung entscheidet endgültig nach freiem Ermessen. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu. 

5. Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 

6. In allen Fällen einer Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht erst mit dem Ende des Kalenderjahres. 

7. Alle Mitglieder haben die Pflicht sich für die in dieser Satzung festgelegten Ziele des Vereins nach Kräften einzusetzen und dazu beizutragen, dass der enge Zusammenhalt der Vereinigung gewahrt bleibt und gefördert wird. 

 

§ 7 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Aufsichtsrat
  • c) der Vorstand 

 

§ 8 Mitgliederversammlung 

1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere: 

  • a) die Wahl des Aufsichtsrates
  • b) die Entlastung des Aufsichtsrates
  • c) die Feststellung des Jahresabschlusses
  • d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • e) Satzungsänderungen
  • f) die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
  • g) die Auflösung des Vereins. 

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. 

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder einem anderen Mitglied des Aufsichtsrates geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. 

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der von den Erschienenen abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

Zu Satzungsänderungen einschließlich Zweckänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der den Erschienenen zustehenden Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 

Gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten seit der Beschlussfassung widersprochen werden. Das setzt ferner voraus, dass die Mangelhaftigkeit des Beschlusses unverzüglich nach Kenntnis von einem der die Mangelhaftigkeit begründenden Umstände unter dessen Angabe gegenüber dem Vorstand gerügt wird. 

5. Die Mitgliederversammlungen können durch Beschluss des Aufsichtsrates als ganz oder teilweise virtuelle Versammlungen ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort z.B. als Videokonferenz abgehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass sowohl die vor Ort anwesenden als auch die virtuell teilnehmenden Mitglieder an der Versammlung partizipieren und ihre Informations- und Mitwirkungsrechte gleichermaßen wie die vor Ort physisch anwesenden Mitglieder wahrnehmen können. 

6. Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu Anpassungen der Satzung ermächtigt, soweit diese zur Eintragung des Satzungsentwurfs in das Vereinsregister nach Vorgaben des Registergerichts notwendig sind sowie für den Fall, dass diese nach den Vorgaben der zuständigen Finanzverwaltung zum Erhalt des Status als steuerbegünstigt notwendig sind, ferner zur Änderung von offensichtlichen formellen Fehlern oder der Bezeichnungen in § 11 Abs. 4 S. 5 im Falle von Umfirmierungen, hier können weitere mehrheitliche Beteiligungsgesellschaften aufgenommen werden, soweit der Verein solche errichtet oder erwirbt. Die Änderungskompetenz des Vorstands umfasst redaktionelle Änderungen sowie materielle Änderungen, soweit diese den Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändern. 

Darüber hinaus ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates insbesondere ermächtigt, die in § 2 Abs. 5 und 6 bzw. der dazu gehörenden Anlage genannten Kataloge von Kooperationsleistungen im Sinne des § 57 Abs. 3 AO anzupassen, wenn Kooperationsleistungen oder Kooperationspartner hinzukommen oder entfallen. 

 

§ 9 Der Aufsichtsrat 

1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens vier und maximal sieben Personen. 

2. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 

Bei der erstmaligen Wahl des Aufsichtsrates wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt, dass je die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrates für zwei bzw. vier Jahre bestellt wird. Die Nachwahl erfolgt dann immer alle zwei Jahre für die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder auf die Dauer von vier Jahren. 

3. Die Mitgliederversammlung wählt die Aufsichtsratsmitglieder. Personen, die aufgrund eines entgeltlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (in Teilzeit oder Vollzeit) für den Verein oder eine seiner Beteiligungsgesellschaften tätig sind, können nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden, nehmen sie eine solche Tätigkeit auf, endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat zu dem Zeitpunkt. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen als Listenwahl. Gewählt sind die Kandidaten/innen, die relativ mehr Stimmen auf sich vereinigen, als die Mitbewerber. Die Mitglieder des Aufsichtsrates bleiben so lange im Amt, bis Nachfolger ordnungsgemäß gewählt sind oder die Wiederwahl erfolgt ist. 

4. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist ein Aufsichtsratsmitglied dauernd oder längere Zeit verhindert, so hat der Aufsichtsrat das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung, selbst wenn die Mindestanzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats nach Abs. 1 unterschritten ist. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung. 

5. Die Aufsichtsratsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer erforderlichen und angemessenen Aufwendungen und Auslagen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann darüber hinaus eine angemessene Vergütung gezahlt werden. 

6. Für die Mitglieder des Aufsichtsrates gelten die Haftungsprivilegien des § 31a BGB unter den dort genannten Voraussetzungen. 

7. Der Aufsichtsrat hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeiten und die Arbeit des Vorstandes zu berichten und dabei in besonderer Weise dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Verein eine Einrichtung der Selbsthilfe ist. 

8. Aufgabe des Aufsichtsrates ist die Beratung des Vorstandes und Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes im Verein und den unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsgesellschaften als ein Gesamtverbund, insbesondere auch bei Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in den Beteiligungsgesellschaften durch den Vorstand und der Tätigkeit des Vorstandes als Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaften. 

Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehören ferner insbesondere 

  • a) die Wahl und ggf. Abwahl des Vorstandes,
  • b) Abschluss, Änderung und Beendigung von Dienstverträgen und sonstigen Verträgen mit Mitgliedern des Vorstandes,
  • c) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand und Erteilung von Dienstanweisungen auch mit Wirkung für die Beteiligungsgesellschaften,
  • d) Entlastung des Vorstandes,
  • e) Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung im Verein und in allen Beteiligungsgesellschaften,
  • f) Beschluss über die Wirtschaftspläne im Verein und in allen Beteiligungsgesellschaften,
  • g) Wahl des Abschlussprüfers des Vereins und seiner Beteiligungsgesellschaften,
  • h) Zustimmung zu zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften nach der Geschäftsordnung auch in den Beteiligungsgesellschaften einschließlich der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in den Beteiligungen. 

 

§ 10 Beschlussfassung des Aufsichtsrates 

1. Der Aufsichtsrat tagt bei Bedarf. Eine Aufsichtsratssitzung muss vom Vorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrates dies wünscht. 

2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrates, er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. In Eilfällen kann die Beschlussfähigkeit fernmündlich oder schriftlich erfolgen. In diesen Fällen beschließt der Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder. 

3. Der Aufsichtsrat kann auch im Rahmen von ganz oder teilweise virtuellen Versammlungen tagen und entscheiden, wenn der Vorsitzende dies bestimmt. Dabei ist zu gewährleisten, dass alle Mitglieder des Aufsichtsrates an der Versammlung partizipieren und ihre Informations- und Mitwirkungsrechte gleichermaßen wie die vor Ort physisch anwesenden Mitglieder wahrnehmen können. 

4. Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Aufsichtsrat kann für ihm obliegende Entscheidungen und Aufgabenbereiche Ausschüsse bilden und dort vorbereiten. Die abschließende Entscheidung obliegt dem gesamten Aufsichtsrat. 

5. Die Beschlüsse des Aufsichtsrates sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Leiter der Aufsichtsratssitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 

 

§ 11 Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei Personen, die von dem Aufsichtsrat gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder werden auf unbefristete Zeit bestimmt und können durch den Aufsichtsrat jederzeit abberufen werden. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglied im Aufsichtsrat sein. 

2. Der Aufsichtsrat kann Formalia, Zuständigkeiten, Aufgaben sowie Befugnisse im Vorstand festlegen und ggf. einen Vorstandsvorsitzenden, Sprecher oder ähnliches benennen und mit besonderen Befugnissen ausstatten. Der Aufsichtsrat kann dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben oder Dienstanweisungen erteilen. 

3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er soll in der Regel auch die Geschäftsführung in den Beteiligungsgesellschaften übernehmen. 

4. Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Sind mehrere Vorstände bestimmt, vertreten diese den Verein jeweils zu zweit gemeinsam. Durch Beschluss des Aufsichtsrates kann einzelnen Mitgliedern des Vorstandes Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. 

Durch Beschluss des Aufsichtsrates kann einzelnen Mitgliedern des Vorstandes Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für den Einzelfall erteilt werden. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit für Rechtsgeschäfte mit den Gesellschaften „Lebenshilfe gGmbH Leben und Wohnen“, „Lebenshilfe Gelderland gGmbH“, „DOMUS gGmbH“, „Lebenshilfe Gelderland Servicegesellschaft gGmbH“, „Frühförderstelle für den Kreis Kleve gGmbH“ und den Verein „Förderverein der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung im Kreis Kleve e. V.“ 

5. Die Aufgaben eines jeden Vorstandsmitgliedes werden in einem Dienstvertrag festgelegt. Der Verein wird gegenüber dem Vorstand durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder seinen Stellvertreter vertreten. Der Aufsichtsrat ist insbesondere zuständig für Abschluss, Änderung und Beendigung von Dienstverträgen und sonstigen Verträgen mit Mitgliedern des Vorstandes. 

6. Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates berechtigt, für besondere Bereiche Geschäftsführer als besondere Vertreter gemäß § 30 BGB zu bestellen. Geschäftsführer ist bzw. sind in das Vereinsregister einzutragen. 

7. Mitglieder des Vorstandes und besondere Vertreter können eine angemessene Vergütung erhalten, deren Festsetzung dem Aufsichtsrat obliegt. 

 

§ 12 Beiräte 

1. Zur Selbstvertretung der Menschen mit Behinderung und Partizipation, zur fachlichen Beratung, sowie zur Pflege der Kontakte mit Nachbarorganisationen und wissenschaftlichen Vereinigungen bildet sich insbesondere aus den vorhandenen Selbstvertretungsgremien in den Einrichtungen der Lebenshilferat. Bei Bedarf werden die Mitglieder durch Assistenten begleitet und beraten. 

2. Zur Wahrung der Belange von Eltern, An- und Zugehörigen, sonstigen Erziehungsberechtigten und auch sonstiger gesetzliche Betreuer bildet sich insbesondere aus den diesbezüglich bestehenden Räten der Einrichtungen der An- und Zugehörigenbeirat. 

3. Die Räte nach Abs. 1 und 2 wählen aus ihrer Mitte jeweils einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 

4. Die Räte nach Abs. 1 und 2 treten auf Einladung seines Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. 

5. Der Aufsichtsrat oder der Vorstand kann zu den Sitzungen der Räte nach Abs. 1 und 2 eingeladen werden. 

6. Der Aufsichtsrat oder der Vorstand können Vertreter aus den Räten nach Abs. 1 und 2 zu Aufsichtsratssitzungen oder einzelnen Tagesordnungspunkten der Aufsichtsratssitzungen einladen. 

7. Das nähere über Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung in Abstimmung mit den jeweiligen Räten nach Abs. 1 und 2, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf. 

 

§ 13 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

 

§ 14 Auflösung 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Lebenshilfe Nordrhein-Westfalen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 

 

§ 15 Übergangsbestimmung 

1. In teilweiser Abweichung von dem beschlossenen § 9 Abs. 1 bis 4 besteht der erste Aufsichtsrat aus mehr als sieben Personen und wird insgesamt – abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 3 – einheitlich für vier Jahre berufen, § 9 Abs. 2 Satz 3 und 4 (verkürzte/alternierende Amtszeit) wird erstmalig nach Ende der Amtszeit des ersten Aufsichtsrates angewendet. 

Zum ersten Aufsichtsrat bestimmt die Mitgliederversammlung (einschließlich einer Anzahl von Ersatzmitgliedern für den Fall des frühzeitigen Ausscheidens) folgende Personen: 

  • Friedhelm Bucksteeg
  • Josef Jansen
  • Bernd Knipper
  • Anja Lankers
  • Karl-Heinz Winterberg 

sowie als deren Ersatzmitglied im Falle eines Ausscheidens eines der vorgenannten Mitglieder das Ersatzmitglied Gerd Timmer 

sowie 

  • Adelheid Ackermann
  • Gerhard Christ
  • Uwe Drießen
  • Georg Vos
  • Jochen Wystrach 

Abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 2 wird Friedhelm Bucksteeg zum Vorsitzenden und Adelheid Ackermann zur stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt, nach zwei Jahren tauschen diese beiden das Amt. 

2. Abweichend von § 9 Abs. 9 lit. a) wird der erste Vorstand nicht vom Aufsichtsrat, sondern wie bislang von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt werden 

  • Stephan R. Brockschmidt
  • Jörg Kador 

Sie übernehmen das Amt mit dem Tage der Eintragung dieser Neufassung der Satzung. Das Amt der bisherigen Vorstandsmitglieder endet an diesem Tage. 

3. § 8 Abs. 4 Satz 6 und 7 gilt ab Eintragung der Neufassung rückwirkend auch für die auf der Mitgliederversammlung vom 17. Juni 2024 gefassten Beschlüsse. 

Anlage zu § 2 Abs. 5 und 6 der Satzung der Lebenshilfe im Kreis Kleve e.V.: 

Der Lebenshilfe im Kreis Kleve e.V. erbringt gemäß § 2 Abs. 5 der Satzung die folgenden Kooperationsleistungen im Sinne des § 57 Abs. 3 AO: 

  • Geschäftsführungsleistungen,
  • Managementleistungen,
  • strategisches Controlling,
  • Qualitätsmanagement,
  • betriebliches Gesundheitsmanagement,
  • Datenschutz,
  • IT-Dienstleistungen
  • sowie die Überlassung von Immobilien

an die folgenden Körperschaften:

  • Lebenshilfe Gelderland gGmbH
  • Lebenshilfe gGmbH Leben und Wohnen
  • Lebenshilfe Gelderland Servicegesellschaft gGmbH
  • Domus gGmbH
  • Förderverein der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung im Kreis Kleve e.V.
  •  

Der Lebenshilfe im Kreis Kleve e.V. nimmt gemäß § 2 Abs. 6 der Satzung die folgenden Kooperationsleistungen im Sinne des § 57 Abs. 3 AO entgegen:

  • • Leistungen im Bereich Garten und Landschaftsbau,
  • • Hauswirtschaftsleistungen und
  • • Leistungen der Haustechnik

von

  • Lebenshilfe Gelderland Servicegesellschaft gGmbH
  • Domus gGmbH

Spendenkonto: Lebenshilfe im Kreis Kleve e.V., IBAN: DE96 3206 1384 0103 6310 17, BIC: GENODED1GDL

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